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Befreiung von der Grundsteuer

Investitionsvergünstigungen in Gemeinden – Befreiung von der Grundsteuer

Eine der wichtigsten Investitionsvergünstigungen, die den Unternehmern in Gemeinden angeboten werden ist die Befreiung von der Grundsteuer und von lokalen Gebühren. Das Gesetz vom 12 Januar 1991 zu Steuern und Kommunalgebühren erkennt den Gemeinderäten Berechtigungen im Bereich der Steuersatzgestaltung und Befreiung von lokalen Steuern und Gebühren zu. Von größter Bedeutung für die Unternehmer ist die Befreiung von der Grundsteuer.

Gegenstand der Steuerbefreiung

Der Grundsteuerpflicht unterliegen:

  1. Grundstücke,
  2. Gebäude oder deren Teile,
  3. Bauten oder deren Teile, die mit der Geschäftstätigkeit verbunden sind. 

Grundsteuerbefreiung im Rahmen der De-minimis-Beihilfe

Der Gemeinderat kann durch Beschlüsse im Rahmen des Beihilfeprogramms Steuerbefreiungen einführen, vorbehaltlich der Gemeinschaftsregelungen für De-minimis-Beihilfen, wodurch die Beihilfe von der Anmeldungspflicht befreit ist, allerdings muss der Beschlussentwurf dem Präsidenten  des Amtes für Wettbewerb- und Verbraucherschutz (poln. UOKiK) vorgelegt werden.

Der Basisrechtsakt, der  die De-minimis-Beihilfen regelt, ist die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung von Artikel 87 und 88 des Vertrags auf De-minimis-Beihilfen (ABl.UE.L.06.379.5), die die Gewährung von Beihilfen auch im Güterkraftverkehr ermöglicht.

De-minimis-Höchstbeträge

Die Verordnung bestimmt den De-minimis-Höchstbetrag in der Höhe von 200 Tausend  Euro und 100 Tausend Euro im Güterkraftverkehr, für eine wirtschaftliche Einheit, für den Zeitraum von drei Steuerjahren. Die Beihilfe wird berechnet, indem die im laufenden Jahr und den zwei Vorjahren erhaltene Beihilfen summiert werden, und die Summe der Beihilfen 200 Tausend Euro (100 Tausend Euro im Güterkraftverkehr) nicht überschreiten darf.